Versammlungen und Demonstationen
Versammlung:
Eine einheitliche Definition für den Begriff der Versammlung gibt es im Grundgesetz nicht.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine Versammlung nach Artikel 8 als eine Zusammenkunft mehrerer Personen zu einer Kundgebung, welche auf eine öffentliche Meinungsbildung gerichtet ist.
In Artikel 8 des Grundgesetzes ist die Versammlungsfreiheit als Grundrecht festgehalten.
Alle Deutschen dürfen laut Artikel 8 Versammlungen ohne Erlaubnis durchführen, solange diese friedlich verlaufen.
Demonstrationen:
Eine Demonstration ist im Wesentlichen eine Versammlung von Personen, die in der Öffentlichkeit durchgeführt wird und der Meinungsäußerung dient.
Das Recht zum Demonstrieren ist ein Grundrecht, welches im Artikel 8 des Grundgestzes festgehalten ist.
Der Artikel 8 wird jedoch durch das sogenannte Versammlungsgesetz eingeschränkt.
Beispiele für Arten der Demonstration:
- Blockaden
- Kundgebungen
- Aufmärsche
- Massendemonstrationen
Beispiele für Themen:
- gewerkschaftliche Ziele
- Straßenneubauten
- Umweltschutz
- gegen Atommülltransport
Zentrales Baustellen- und Ereignismanagement im Garten- und Tiefbauamt, Integriertes interaktives Kartenfenster, GPS-gestütztes und GIS-basierendes mobiles System für Straßenbegehungen
Zentrales Baustellen- und Ereignismanagement in der Abt. Verkehrsplanung und Straßenbau und in der Abt. Bürgerdienste, Integriertes interaktives Kartenfenster
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